Satzung des
Trailriders Ruhr e.V.
Satzung des
Trailriders Ruhr e.V.
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
- Der am 28.06.2021 in Mülheim an der Ruhr gegründete Verein trägt den Namen “Trailriders Ruhr“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr.
- Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg eingetragen und führt zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Mountainbike Sports (Schwerpunkt Freeride, Enduro, Downhill und Dirt) im Bereich des Breitensports, die Nachwuchsförderung sowie das wettkampforientierte Training und der Erwerb von Rennlizenzen für interessierte Vereinsmitglieder.
- Weitere Zwecke sind:
– Der Ausbau und die Instandhaltung der Mountainbikestrecke „Broicher Wald“.
– Die Erschließung, Unterhaltung und der Betrieb von Downhillstrecken, Singletrails und anderen Anlagen/Flächen/Parks für die Ausübung mountainbike-gebundener Aktivitäten.
– Der Interessensausgleich zwischen Mountainbike-Sport, sonstigen Waldnutzern und Naturschutz.
– Die Funktion als Ansprechpartner für die Stadt Mülheim sowie sonstiger Kommunen im Ruhrgebiet sowie deren Angestellten in allen Mountainbike-relevanten Fragen.
– Aktivieren von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Übernahme insbesondere praktischer Verantwortlichkeit innerhalb der eigenen Gesellschaft.
– Die Teilnahme an sportspezifischen Events bzw. Rennveranstaltungen.
– Die Durchführung und Produktion von Radsportevents
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, durch regelmäßige Treffen zum Training sowie Durchführung und Teilnahme an öffentlichkeitswirksamen Mountainbikeveranstaltungen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Etwaige Überschüsse werden ausschließlich zu gemeinnützigen und satzungsmäßigen Zwecken verwendet.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der Verein wird Mitglied im Landessportbund NRW sowie den für die betriebene Sportart zuständigen Fachverbänden.
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, für die fristgerechte Überweisung der Monatsbeiträge zu sorgen. (siehe §10.3)
- Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den Vertreter/n zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen
Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder/Schutzbefohlenen aufzukommen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
- Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder an den sportlichen Aktivitäten teilnehmen können.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben kein Stimmrecht.
- Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abhängig von der Mitgliedschaftsart unterschiedliche Beiträge und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift mitzuteilen.
- Das Mitglied ist dazu verpflichtet für die fristgerechte Überweisung der Beiträge Sorge zu tragen (siehe auch § 5.2).
- Fällige Beitragsforderungen werden nach schriftlicher Mahnung vom Verein
außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen sowie Satzungen und Beschlüsse übergeordneter Instanzen, Beschlüsse und Anordnungen des Vereinsvorstandes, zu befolgen.
Bei Zuwiderhandlungen oder fortgesetztem passivem Verhalten kann der Ausschluss erfolgen.
- Durch die Mitgliedschaft erwirbt jeder das Recht, an allen sportlichen und
gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, g.g.f. fallen hierfür je nach Veranstaltung zusätzliche Gebühren wie Startgeld o.ä. an.
- Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (siehe § 8.2)
– durch Ausschluss aus dem Verein (siehe § 9)
– durch Tod
– durch Auflösung des Vereins
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Der Austritt kann zu jedem Monatsende unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Der Vorstand erteilt eine Bescheinigung über den Austritt, diese wird jedoch nur erteilt, wenn der Abmeldende seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist.
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
– trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht.
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels
eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentlich Mitgliederversammlung.
- Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
- Zur wirtschaftlichen Sicherung des Vereins werden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr und die Fälligkeit der Beiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
- Beschlüsse über Beitragsfestsetzung sind den Mitgliedern des Vereins schriftlich bekannt zu geben.
- Der Mitgliedsbeitrag ist per Überweisung zu entrichten. Die Fälligkeit und Höhe wird in der Beitragsordnung festgesetzt.
- Der Vorstand kann für bestimmte Personengruppen oder in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und/oder -pflichten erlassen oder ermäßigen.
- Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
- Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
- Kinder und Jugendliche zwischen 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
- Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
Die Vereins-und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
Es werden lediglich notwendige Auslagen erstattet.
§ 14 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Email an alle Mitglieder. In
begründeten Ausnahmefällen, als unmittelbare Absprache zwischen betroffenem Mitglied und Vorstand, kann die Einladung auch per Brief erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Schriftführer fungiert als Protokollführer, in seiner Abwesenheit ein vom Versammlungsleiter bestimmter Vertreter.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Anträge auf
Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
- Zu folgenden Änderungen ist eine dreiviertel Mehrheit nötig: Änderungen an der Satzung bzw. des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins sowie zur Wahl des Vorstands.
§ 15 – Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten
zuständig:
– Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
– Entgegennahme der Kassenprüfberichte.
– Entlastung des Vorstands.
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
– Wahl der Kassenprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren.
– Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.
– Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen .
– Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 16 – Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 17 – Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- a) der/dem Vorsitzenden
- b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- c) der/dem Schriftführer/in
- d) der/dem Kassenwart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. §26 BGB durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes ist eine dreiviertel Mehrheit nötig.
- Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
- Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
- Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vereinsvorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den
Vereinsvorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vereinsvorstandsmitglieder verlangt wird.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vereinsvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
- Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden vom Kassenwart des Vereins verwaltet.
- Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet.
- Der Vorstand sollte bei der Erfüllung seiner Aufgaben von Vereinsmitgliedern unterstützt werden. Er kann komplette Aufgabenbereiche oder die Durchführung einzelner Projekte an Vereinsmitglieder übertragen.
- Der Vorstand trifft mindestens alle zwei Monate zusammen.
- Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
– Die Aufstellung eines Haushaltsentwurfes und eventueller Nachträge.
– Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
– Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
– Führen der Vereinsgeschäfte.
– Regelmäßige Information der Vereinsmitglieder sowie enge Zusammenarbeit mit diesen.
§ 18 – Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und eine/n
Ersatzkassenprüfer/in, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen und des/der
Ersatzkassenprüfers/Ersatzkassenprüferin entspricht der des Vorstandes.
Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig .
- Die Kassenprüfer/innen prüfen einmal Jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 19 – Vereinsordnung
Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen :
– Beitragsordnung
– Finanzordnung
– Geschäftsordnung
– etc.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 20 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 21 – Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 22 – Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten wenn sie unrichtig sind.
– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
war.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 23 – Auflösung
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Mülheim an der Ruhr mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
- Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung
an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden,
auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist. Sie ist Rechtsfähig, wenn sie von den erschienenen Mitgliedern mit einer
dreiviertel Mehrheit beschlossen wird.
§ 24 – Gültigkeit dieser Satzung
- Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.10.2021
einstimmig beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Mülheim, der 18.10.2021